Fabrikschild: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei der TÜV-Vollabnahme eines Rollers ("§ 21"), der etwa aus Italien, Spanien oder sonstwoher importiert wurde, verlangt die deutsche [[Übergangsvorschriften_für_Motorräder#Übergangsvorschriften_für_Motorräder|Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung]] (StVZO) das Vorhandensein eines Fabrikschildes/Typenschildes, das etwa bei der deutschen Fabrikation der Vespa auf der rechten Seite des Rahmentunnels kurz hinter dem Bremspedal angebracht war.
Bei der TÜV-Vollabnahme eines Rollers ("§ 21"), der etwa aus Italien, Spanien oder sonstwoher importiert wurde, verlangt die deutsche [[Übergangsvorschriften_für_Motorräder#Übergangsvorschriften_für_Motorräder|Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung]] (StVZO) das Vorhandensein eines Fabrikschildes/Typenschildes, das etwa bei der deutschen Fabrikation der Vespa auf der rechten Seite des Rahmentunnels kurz hinter dem Bremspedal angebracht war.


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Rechtsgrundlage ist folgender Paragraph der StVZO:
Rechtsgrundlage ist folgender Paragraph der StVZO:


 
'''§59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer'''
§59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer


(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muß an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:
(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muß an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:

Aktuelle Version vom 4. Dezember 2024, 08:40 Uhr

Vespa Fabrikschild

Bei der TÜV-Vollabnahme eines Rollers ("§ 21"), der etwa aus Italien, Spanien oder sonstwoher importiert wurde, verlangt die deutsche Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) das Vorhandensein eines Fabrikschildes/Typenschildes, das etwa bei der deutschen Fabrikation der Vespa auf der rechten Seite des Rahmentunnels kurz hinter dem Bremspedal angebracht war.


Rechtsgrundlage ist folgender Paragraph der StVZO:

§59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer

(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muß an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:

  • Hersteller des Fahrzeugs;
  • Fahrzeugtyp;
  • Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen);
  • Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
  • zulässiges Gesamtgewicht;
  • zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).


Blanko-Fabrikschilder erhält man bei den einschlägigen Shops, wie Louis, Polo, SIP, Scooter-Center Köln etc. Dieses kann man dann mit wasserfestem Edding beschriften, gravieren lassen[1] oder die Angaben mit Schlagstempeln einprägen und auf den Rahmen kleben, schrauben oder nieten. Aus gut informierten Kreisen heißt es, daß die Montagestelle nicht so eng gesehen wird, notfalls auch unter der Seitenbacke oder auf der linken Seite.

Siehe auch[Bearbeiten]